Ein Laptop auf einem Schreibtisch

Arbeit

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine, die im Besitz einer gültigen Bescheinigung zum vorübergehenden Schutz sind, benötigen keine Arbeitserlaubnis und haben freien Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt. Sie können direkt im Rahmen von gesetzlichen Arbeitsverträgen eingestellt werden.

Sie können sich ebenfalls bei der ADEM (Agence pour le développement de l’emploi) als arbeitssuchend melden. Die Meldung kann per E-Mail (info@adem.etat.lu) oder telefonisch (+352 247 88888) erfolgen. Das Formular wird in Französisch zur Verfügung gestellt. Die Kommunikation kann jedoch auch in Luxemburgisch, Deutsch, Englisch oder per Dolmetscher erfolgen.

Auf der Webseite der ADEM findet man auch ein Informationsblatt mit dem Titel „Arbeiten in Luxemburg“ in Englisch, Französisch und Ukrainisch, welches die wichtigsten Informationen zu Arbeitsverträgen, Mindestlohn, Arbeitszeiten, Urlaub, etc. enthält: https://adem.public.lu/fr/actualites/adem/2022/03/ukraine-info.html

Auf folgenden Portalen von NGOs und Unternehmen können ukrainische Flüchtlinge ebenfalls Arbeitsstellen in Luxemburg finden:

Allgemeine Jobportale für Luxemburg:

Flüchtlinge erhalten nur dann Arbeitslosengeld, wenn sie u. a.:

  • bei der ADEM als arbeitssuchend gemeldet sind und
  • in den 12 Monaten vor Ihrer Arbeitsuchendmeldung mindestens 26 Wochen lang (mindestens 16 Stunden pro Woche) unter einem oder mehreren Arbeitsverträgen gearbeitet haben.

Flüchtlinge, die selbstständig tätig sein möchten, müssen zuerst einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung stellen. Dieser kann erst gestellt werden, nachdem der vorübergehende Schutz gewährt wurde. Es dauert über einen Monat bis die Genehmigung erteilt wird. Falls Flüchtlinge zum Nachweis der beruflichen Ehrenhaftigkeit keinen Strafregisterauszug besorgen können, können sie alternativ eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) bei einem Notar abgeben. Bei einer selbstständigen Tätigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass manche Berufe reglementiert sind und entsprechende Qualifikationen nachgewiesen werden müssen. Eine große Hilfe für Selbstständige ist das House of Entrepreneurship, das Unternehmer kostenlos berät:

Pension (Rente)

Es besteht kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Luxemburg und der Ukraine. Rentenzahlungen sind deshalb nicht übertragbar. Flüchtlinge erhalten nur dann eine Pension, wenn sie

  • mindestens 120 Monate lang in Luxemburg oder einem anderen EU-Land Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt und
  • das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Ab Vollendung des 57. Lebensjahres besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension, wenn 480 Monate Pflichtversicherung nachgewiesen werden können. 

Ab Vollendung des 60. Lebensjahres besteht zusätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Alterspension durch Nachkauf. 

Eventuell ist jedoch die Übertragung von Rentenansprüchen aus Nicht-EU-Staaten (z. B. USA) möglich.

Weitere Informationen: